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Allgemeine Geschäftsbedingungen  

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Allgemeines

 

 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln alle Offerten, Beratungen, Dienstleistungen, Reparaturen, Verleihungen, Wartungen und sonstige vertragliche Leistungen zwischen der Runer GmbH (nachfolgend Unternehmung oder Unternehmer) und dem Kunden (nachfolgend Kunde). Durch eine Annahme des Angebots erklärt der Kunde die AGB gelesen  und verstanden zu haben.

Des Weiteren erklärt er, mit dem Inhalt der AGBs als Vertragsbestandteil einverstanden zu sein.


 

Angebote / Aufträge 

 

Alle Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Runer GmbH behält sich das Recht vor, von Lieferanten vorgenommene Termin- und Preisänderungen an Kunden weiterzugeben. In diesem Fall wird die Unternehmung den Kunden umgehend kontaktieren. Sämtliche Grundrisse, Detailzeichnungen, Schemata etc. bleiben im Angebotsstadium geistiges Eigentum der Runer GmbH. Diese Unterlagen dürfen weder kopiert, noch in sonstiger Weise – weder schriftlich noch mündlich – an andere weitergereicht werden. Die Offerte und die daraus resultierende Bestätigung des Auftrags beinhalten ausschliesslich die aufgelisteten Leistungen.


 

Vertragsschluss 

 

Alle Angebote und/oder Vertragsangebote der Unternehmung sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend. 

Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Unternehmung das vom Kunden angenommene Angebot bzw. Vertragsangebot schriftlich bestätigt oder den entsprechenden Werkvertrag unterzeichnet. 

Mit Vertragsschluss gelten die vorliegenden AGB als vom Kunden angenommen. Jede Abweichung von der Vereinbarung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. 

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Unternehmerleistung

 

Die Unternehmung muss sämtliche Lieferungen und Leistungen erbringen, die für einen ordnungsgemässen und sicheren Betrieb der Anlage nötig sind. Alle Leistungen, inklusive Nebenleistungen, die der Kunde von der Unternehmung erhält, sind unverbindlich. Bei Mustern, Referenzen etc. handelt es sich um Musterbeispiele, die dem Kunden eine Vorstellung vermitteln sollen, jedoch nicht verbindlich sind.


 

Nebenleistungen

 

Auf Wunsch des Kunden kann die Unternehmung im Namen des Kunden und für eine Aufwandsvergütung die Gesuchsunterlagen wie z.B die Baubewilligung,  Anschluss beim örtlichen Energieversorger, Einspeisevergütung oder die Förderung beantragen bzw. anmelden, sofern nichts anderes in der Offerte festgehalten wird.

Hierfür bevollmächtigt der Kunde die Unternehmung. 

Die Runer GmbH selbst ist nicht für die Erteilung von Lizenzen und Bewilligungen verantwortlich. Die Unternehmung übernimmt keine Verantwortung und übernimmt keine Garantie für den Ertrag der Photovoltaikanlage. Die Unternehmung ist nicht verantwortlich und gibt keine Garantie für den Erhalt von Zahlungen wie Einspeisevergütung und/oder anderen Einnahmequellen.


 

Vertretung und Auslagerung an Dritte 

 

Für die Erbringung der von ihr erbrachten Leistungen kann die Unternehmung nach eigenem Ermessen Dritte (Materiallieferanten, Dienstleister, Generalunternehmer oder Subunternehmer) einschalten und Leistungen auslagern. Die Unternehmung bleibt für das Arbeitsergebnis sowie für ihre eigenen Leistungen verantwortlich. Sie ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die beteiligten Dritten allen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommen, sofern der Kunde nicht auf den Bezug eines bestimmten Dritten besteht. 

 

Bei separat geschlossenen Verträgen zwischen Kunden und anderen Unternehmungen, z.B. für die jeweiligen Installationen, haftet die Runer GmbH für diese Dienstleistungen nicht. In diesem Fall haften die Dritten für die gesamten ausgeführten Arbeiten.


 

Kundenleistung 

 

Der Kunde stellt sicher, dass die Unternehmung oder ein von ihr beauftragter Dritter das Grundstück, auf dem die Bauleistungen erbracht werden sollen, jederzeit nach vorheriger Vereinbarung zur Vertragserfüllung nutzen kann. Der Kunde darf ohne vorherige Zustimmung nicht in die Arbeit der Unternehmung oder mit ihr verbundener Dritter eingreifen.

Der Kunde erklärt sich bereit, der Unternehmung die erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen  zu übermitteln, die sie für die Vertragserfüllung benötigt. 

Der Kunde hat die Unternehmung unverzüglich über alle wichtigen Tatsachen oder Änderungen, wie z. B. die Verkabelung von Wasser-, Strom- und Sanitär Leitungen etc. zu informieren, soweit sie für die Durchführung dieses Vertrages von Bedeutung sind. Mit der Annahme des Angebots akzeptiert der Kunde die Dimensionierungen und die Art der Arbeiten (Grösse, Dimensionierung, Auswahl des Herstellers und der Art der Komponenten, Berechnung des Energiekonzepts und endgültige Produktauswahl usw.). Für die Verwendung der erzeugten Energie und die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ist allein der Kunde verantwortlich.


 

 Werkpreis

 

Der vereinbarte Preis für die Fertigstellung des Projekts umfasst alle im Erstangebot aufgeführten vereinbarten Lieferungen und Leistungen. Hierzu zählen auch etwaige kleinere Zusatzleistungen, die für die schlüsselfertige Ausführung notwendig sind. Zusätzlich zur Entschädigung ist der Kunde für die Zahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Steuern und Abgaben verantwortlich. Leistungen, die über den Umfang dieser Bestellung oder des ursprünglichen Angebots hinausgehen, sowie Leistungen, die aufgrund von Änderungswünschen des Kunden und/oder behördlicher Anordnungen zu Mehrkosten für Material und/oder Arbeit führen, sind vom Kunden gesondert zu vergüten. Für den Fall, dass das Projekt nicht abgeschlossen werden kann, beispielsweise weil keine Baugenehmigung vorliegt, hat die Unternehmung Anspruch auf eine Entschädigung für die erbrachten Leistungen und die entstandenen Kosten. Der Preisberechnung im Erstangebot liegen die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung üblichen Beschaffungs- und Herstellungspreise des Unternehmers zugrunde. Für den Fall, dass die Unternehmung durch Verschulden des Kunden länger als neun Monate nach der Erstbestellung zu Lieferungen oder Leistungen gezwungen ist, behält sich die Unternehmung das Recht vor, in diesem Zeitraum eingetretene Kostensteigerungen durch entsprechende Preisanpassungen weiterzugeben. Dies führt zu einem höheren Preis für die Arbeit. Etwaige Rechnungen von externen Stellen, wie z. B. Bauämtern oder Energieversorgungsunternehmen, sind direkt vom Kunden zu begleichen. Darüber hinaus gehen etwaige staatliche Zuschüsse oder Zuschüsse für den Bau der Photovoltaikanlage zu Lasten des Kunden und können nicht zur Verrechnung des geschuldeten Arbeitspreises herangezogen werden.


 

Zahlungsmodalitäten für Photovoltaikanlagen: 

Sofern im Angebot keine abweichende Regelung vorgesehen ist, ist der Kunde dafür verantwortlich, die Vergütung für die Arbeiten in einzelnen Raten zu überweisen. Diese Raten sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu leisten und auf ein von der Unternehmung benanntes Konto zu überweisen. Die Zahlung muss in voller Höhe ohne jeden Abzug erfolgen und innerhalb der angegebenen Frist bei der Unternehmung eingehen: 

 

  • 40% nach Auftragsbestätigung 

  • 30% bei Montagebeginn

  • 20% nach Fertigstellung

  • 10% nach Abnahme 

 

Es können schriftlich separate Zahlungspläne erstellt werden. 


 

Gefahrenübergang 

 

Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Lieferung an den Kunden. Der Kunde bestätigt der Unternehmung schriftlich den Erhalt der Lieferung. 

Der Kunde hat die Ware äusserlich auf Schäden zu prüfen. 

Für eine sorgfältige Lagerung der Lieferung bis zur Installation sorgt der Kunde.
Sollte eine Installation durch die Unternehmung vereinbart sein, so prüft diese die Ware vor der Installation. Der Transport der Lieferung aufs Dach und das Handling des Materials bei Installation unterliegt dem Risiko der Unternehmung.

 

Die Kosten für den Transport sowie die Kosten einer von der Unternehmung abgeschlossenen Transportversicherung trägt der Kunde, sofern diese nicht im Angebot bereits enthalten sind. 


 

Eigentumsvorbehalt

 

Die Unternehmung behält sich das Eigentum an sämtlichen Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Sie hat das Recht, alle mit dem Projekt verbundenen Strukturen und Geräte abzunehmen, bis die vollständige Bezahlung der Arbeiten eingegangen ist. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und ist damit einverstanden, dass die Unternehmung alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine rechtmässige Eintragung in das Eigentumsvorbehaltsregister sicherzustellen.

 

Termine

 

Wenn klar wird, dass eine Partei eine vereinbarte Frist nicht einhalten kann, ist es unbedingt erforderlich, dass sie die andere Partei unverzüglich benachrichtigt und Lösungen vorschlägt, um die Verzögerung zu verhindern oder zu minimieren. Die vereinbarten Termine setzen die rechtzeitige Lieferung der einzubauenden Komponenten durch die Vorlieferanten der Unternehmung voraus. Über etwaige Lieferverzögerungen wird die Unternehmung den Kunden unverzüglich informieren und eine Schätzung der Dauer der Verzögerung abgeben. Vereinbarte Fristen stehen zudem unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für das Projekt innerhalb des voraussichtlichen Zeitraums eingeholt werden können. In Fällen, in denen Behinderungen aufgrund von Umständen eintreten, die ausserhalb des Einflussbereichs einer Partei liegen, wie z. B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände, verlängern sich die Fristen um die Dauer der Behinderung. Diese Erweiterung gilt auch für Generalunternehmer, Subunternehmer und Materiallieferanten in vergleichbaren Fällen. Für den Fall, dass diese Umstände während einer andauernden Verspätung eintreten, kann sie nicht zur Verantwortung gezogen werden. In wichtigen Fällen werden sich beide Parteien gegenseitig unverzüglich über den Beginn und das Ende der Hindernisse informieren. Der Kunde kann Ersatz eines durch Verspätung oder Verzögerung der Leistung entstandenen Schadens nur verlangen, wenn dem Unternehmer nachweislich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist die Unternehmung zu Schadensersatz verpflichtet, ist die Haftung der Höhe nach auf den Rechnungswert (exkl. Mehrwertsteuer) begrenzt. Die Unternehmung übernimmt keine Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder Schäden, die Dritten entstehen.


 

Kontrollrecht

 

Der Kunde behält die Befugnis, den Fortschritt der Bau- oder Planungsphase zu überwachen. Er hat  das Recht, jederzeit Informationen vom Unternehmer anzufordern. Es ist jedoch zu beachten, dass ihm kein Weisungsrecht gegenüber am Bau- oder Planungsprozess beteiligten Dritten zusteht. Dazu gehören Subunternehmer und Lieferanten, die vertragliche Beziehungen mit der Unternehmung haben.


 

Abnahme

 

Nach Abschluss der Arbeiten wird die Unternehmung den Kunden informieren. 

 

Die Abnahme gilt als erfolgreich abgeschlossen und genehmigt, nachdem die Anlage dem Kunden erklärt wurde, ein erfolgreicher Testbetrieb durchgeführt wurde und eine Anlagendokumentation übergeben wurde.  

 

Die Einweisung des Kunden umfasst verschiedene Aspekte wie das Starten und Herunterfahren des Systems und seiner Komponenten, Bedienungsanleitungen, Fehlerbehebung-Verfahren und Leistungsbewertung. Der Kunde erkennt die erfolgreiche Abnahme durch die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls an. Sollten Mängel bei der Abnahme aufgetreten sein, so hat der Kunde dies auf dem Abnahmeprotokoll zu vermerken. 

Es ist zu beachten, dass eine unberechtigte Verweigerung der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls der erfolgreichen Abnahme nicht entgegensteht. In solchen Fällen sendet die Unternehmung das Protokoll per Einschreiben an den Kunden. Die Anlage kann auch dann noch als betriebsbereit betrachtet werden, wenn bestimmte Nacharbeiten durchgeführt werden, sofern sie den Betrieb der Anlage nicht unzumutbar behindern. Ein Zurückbehaltungsrecht der Zahlung des Kunden besteht nicht.


 

Haftung

 

Die Haftung der Unternehmung ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen und sie haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf etwaige von der Unternehmung zur Vertragserfüllung eingesetzte Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. In jedem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Soweit die Haftung der Unternehmung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der leitenden Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Kunde erkennt an und übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass das Dach, auf dem die vorgeschlagenen Arbeiten durchgeführt werden, für die angebotene PV-Anlage statisch geeignet und sicher ist und dass das Dach im Allgemeinen frei von Mängeln ist.


 

Gewährleistung für Sachmängel

 

die Unternehmung trägt die Verantwortung für die fachgerechte Erfüllung ihrer übernommenen Verpflichtungen. Sie führt die ihr  übertragenen Aufgaben nach den vereinbarten Bestimmungen sowie den anerkannten und bewährten Regeln der Technik, den geltenden Vorschriften und Gesetzen aus. Die Gewährleistungsfristen betragen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, zwei Jahre und beginnen mit der Abnahme. 

Bei etwaigen Mängeln ist der Kunde verpflichtet, diese dem Unternehmer unverzüglich schriftlich in klarer und verständlicher Form anzuzeigen. Andernfalls gilt das Werk auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt. Vom Kunde wird erwartet, dass er den Unternehmer bei allen erforderlichen Arbeiten zur gründlichen Analyse der genannten Mängel unterstützt. 

Innerhalb einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist wird die Unternehmung die in ihrer Haftung fallenden Mängel auf eigene Kosten beheben. Beseitigt die Unternehmung etwaige Mängel nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist, ist der Kunde berechtigt, Nachbesserung durch einen Dritten auf Kosten des Unternehmers vornehmen zu lassen (Ersatzerfüllung) oder einen dem geminderten Wert der Leistung entsprechenden Teil der Vergütung in Abzug zu bringen (Minderung). Eine Kündigung des Vertrages ist keine Option. Eine Nachbesserung setzt die Gewährleistungsfrist nicht zurück. Die Unternehmung kann den Ersatz der entstandenen Aufwendungen verlangen, wenn er aufgrund einer Mängelrüge gehandelt hat, auch wenn er die Beseitigung des Mangels nicht zu vertreten hat. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann der Kunde weiterhin etwaige bestehende Garantien auf die verbauten Komponenten im Rahmen der Herstellergarantie (siehe Produktinformationsblatt) geltend machen. Die Unternehmung überträgt hiermit die vom Hersteller gewährten Produkt- und Leistungsgarantien auf den Kunden. Die Garantie deckt keine Schäden ab, die durch widrige Wetterbedingungen, einschließlich Gewitter, Hagel und starkem Wind, verursacht werden. Glasbruch ist nicht durch die Garantie abgedeckt und es wird empfohlen, für solche Vorfälle eine separate Versicherung abzuschließen. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn der Kunde, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte unsachgemäß mit dem Produkt umgehen, insbesondere bei Reparaturen oder sonstigen Eingriffen.


 

Versicherung

 

Die Bauherrenhaftung trägt der Kunde. 

Es besteht die Möglichkeit, im Falle einer fahrlässigen Schädigung Schadensersatz vom Unternehmer oder seinen Subunternehmern und Lieferanten zu fordern. Eine Abtretung der Ansprüche des Kunden auf einen Dritten ist jedoch nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Unternehmers möglich.

 

Referenzen

 

Der Unternehmer hat das Recht, das Werk samt begleitendem Bildmaterial uneingeschränkt für Werbezwecke zu nutzen. Dazu gehört die Nutzung personenbezogener Daten wie Name, Adresse, Postleitzahl und Standort. Sofern die örtlichen Vorschriften dies zulassen, ist es dem Unternehmer auch gestattet, während des Bauprozesses eine Werbetafel anzubringen.


 

Vertraulichkeit

 

Im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung wird vom Kunden erwartet, dass er über die während der Dauer dieser Geschäftsbeziehung erlangten Informationen, Daten oder Fakten grösstmögliche Vertraulichkeit wahrt. Der Kunde trägt die volle Verantwortung dafür, dass diese Informationen für Dritte unzugänglich bleiben und wahrt damit die Geheimhaltungspflicht. Es wird um Beachtung gebeten, dass diese Geheimhaltungspflicht auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses auf unbestimmte Zeit fortbesteht. Sollte der Kunde jedoch aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sein, ist er verpflichtet, den Unternehmer unverzüglich zu benachrichtigen, sofern dies nicht ausdrücklich von den zuständigen Behörden untersagt wird. In diesen Fällen ist der Kunde nur zur Offenlegung der von ihm gesetzlich vorgeschriebenen Informationen verpflichtet.


 

Gültigkeit

 

Der Vertragsschluss beginnt mit der Unterzeichnung des rechtsverbindlichen Angebots. Dieses Angebot sowie etwaige Begleitdokumente ersetzen alle vorherigen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien. Sämtliche Änderungen, Anpassungen oder Ergänzungen müssen schriftlich dokumentiert werden. Dieses Erfordernis gilt auch für etwaige Änderungen der Schriftformvereinbarung.


 

Salvatorische Klausel

 

Sollten sich einzelne Bestimmungen der Bestellung/des Angebots oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam oder ungültig erweisen, wird darauf hingewiesen, dass die übrigen Bestimmungen weiterhin gültig bleiben. Anstelle der unwirksamen Regelung soll eine Ersatzregelung erfolgen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung in rechtlich vertretbarer Weise am nächsten kommt.


 

Gerichtsstand

 

Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Kunden gilt schweizerisches materielles Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem gegenwärtigen Rechtsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Unternehmens. Es wird empfohlen, immer eine einvernehmliche Lösung anzustreben, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.



 

AGB Runer GmbH - Version Mai 2023

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